Handel, Gewerbe und Tourismus im Klettgau
Der Verein
Satzung
Stand 5/2022
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Gewerbe Klettgau e.V.
(2) Sitz des Vereins ist 79771 Klettgau
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Verbesserung der Infrastruktur und der Wirtschaftskraft in der Gemeinde Klettgau. Um dieses Ziel zu erreichen strebt der Verein den freiwilligen Zusammenschluss der in Klettgau ansässigen Handels-, Gewerbe-, Handwerks-, Gastronomie-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sowie der freien Berufe an. Er dient damit dem Gemeinwohl seiner Mitglieder und aller Mitbürger in der Gemeinde Klettgau.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen
Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinde Klettgau aufmerksam zu machen.
b) mit der Gemeindeverwaltung Verbindung zu halten um die Anliegen der örtlichen Gewerbetreibenden sowie der
freiberuflichen Tätigen zu vertreten.
c) Fragen und Anliegen der Gemeindeverwaltung der örtlichen Gewerbetreibenden sowie den
freiberuflichen Tätigen vorzutragen.
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e) die Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen und Vorhaben (Ausstellungen, Messen usw.)
(3) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Verbänden und Institutionen beitreten. Über den Beitritt beschließt die Mitgliederversammlung
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können jede natürliche oder juristische Person werden, die in Klettgau einen Betrieb im Sinne der §2,
bzw. eine Betriebsstätte im Sinne dieser Bestimmungen unterhält.
(2) Die Mitgliedschaft ist beim Verein schriftlich zu beantragen. Sie beginnt zum 01. des Monats, in dem sie beantragt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen durch Auflösung.
(4) Der freiwillige Austritt kann zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen, nach vorheriger dreimonatiger schriftlichen Kündigung. Ansprüche auf vorhandene Vermögenswerte können nicht gestellt werden. Pflichten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein müssen beglichen sein.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die Interessen des Vereins grob oder vorsätzlich verletzt werden oder wenn trotz wiederholter Mahnung den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen wird. Erstattungsansprüche an den Verein sind nicht möglich. Über den Ausschlussentscheidet der Vorstand.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind,
werden für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3) Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.
§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Vereinseinkünfte
(1) Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch eine Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Erhebung einer Umlage, die neben bzw. zusätzlich zum Beitrag erforderlich ist, kann der erweiterte Vorstand
(Vorstand und Beirat) beschließen.
§7 Organe des Vereins
(1) die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
(2) Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen und Revisionsberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und des Beirates
d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages
e) Beschlussfassung über eingehende Anträge
f) Änderung der Vereinssatzung
(3) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins.
Er setzt sich zusammen aus:
Vorstand
a) bis zu fünf Sprechern der Vorstandschaft, welche den Verein nach außen vertreten
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
Erweiterter Vorstand
a) den vorgenannten Mitgliedern des Vorstandes
b) mindestens zwei Beiräten
(4) Die Sprecher der Vorstandschaft bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt Arbeitskreise zu ernennen.
§ 8 Ermächtigung der Sprecher der Vorstandschaft
Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind.
Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.
§9 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese haben jährlich einmal eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung zu berufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Klettgau. Die Tagesordnung ist hierbei bekanntzugeben.
(2) Die Veröffentlichung hat mindesten 8 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung zu erfolgen. Der Vorsitzende muss eine Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder beim Vorstand unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird. Der Schriftführer beurkundet die Beschlüsse der Hauptversammlung.
§11 Beschlussfassung
(1) Die Hauptversammlung, der Vorstand und der Beirat fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(3) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 des Gesamtvorstandes anwesend ist. Zur Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen solange an die Gemeinde Klettgau zur Verwaltung über, bis ein neuer Verein im Sinne dieser Satzung gegründet und als juristische Person im Vereinsregister eingetragen ist.
(3) Wenn nach Ablauf von 24 Monaten keine neuer Verein gegründet wurde, soll das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung der Gemeinde Klettgau zugeführt werden.
Klettgau, den 31. Mai 2022
Michael Hack Lorenz Keller Nicole Netzhammer Benjamin Ritzmann